Gesundheit
Praxis für Angewandte Synergetik Berlin
Peter und Ingrid Scharf
Synergetische Psychotherapie - Psychobionik - Aufstellungen - Ausbildung

Infos zur
Versicherung

Hinweise zur Krankenversicherung

Unsere Praxis für Angewandte Synergetik ist zugelassen nach dem Heilpraktikergesetz.
Daraus ergibt sich für unsere Klienten folgendes:
Gesetzliche Krankenkassen
zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen.
Heilpraktikerleistungen, wie sie in unserer Praxis erbracht werden,
werden daher von diesen Versicherungen in der Regel leider
nicht erstattet.

Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse nachzufragen,
ob und welche Leistungen von Heilpraktikern möglicherweise doch erstattet werden.
Der Wettbewerb der Kassen untereinander macht hier vielleicht etwas möglich.

Was in Ausnahmefällen durch die gesetzliche Krankenversicherung dennoch möglich ist, haben wir im
nächsten Abschnitt weiter unten aufgeführt.
Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Sofern die Krankenversicherung also die Erstattung von Heilpraktikerleistungen beinhaltet,
ist folgendes zu beachten:

Die durch das Heilpraktikergesetz zugelassenen psychotherapeutischen Anbieter haben
keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.

Das heißt, der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker (üblicherweise unmittelbar am Behandlungstag) und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem
GebüH (Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker).

Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden.
Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Sätze des aktuell gültigen GebüH
aus dem Jahr 1985 stammen und seither nicht an die allgemeine Kostenentwicklung in Deutschland angepasst wurden.

Eine Abrechnung nach dem GebüH-Mindestsatz
(der von einigen Leistungsträgern als einzig erstattungsfähig angesehen wird) ist für die meisten Heilpraktiker heute aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.

Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Die Beihilfevorschriften sehen vor, dass Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen grundsätzlich gewährt werden muss. Es werden jedoch uneinheitlich von den verschiedenen Beihilfestellen einzelne Leistungen nicht erstattet. Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird zudem meist auf Beträge begrenzt, die noch unter den Mindestsätzen des GebüH liegen.

Die in unserer Praxis in Abrechnung gebrachten Gebührenziffern sind unter nachfolgendem Link aufgeführt:

Hier das GebüH einschl. Beihilfesätze

Da das GebüH für die Heilpraktiker unverbindlich ist, können auch eigene Honorar-Sätze definiert werden. Hier sollten sich Patienten vor einer Behandlung beim Heilpraktiker informieren.

Die Honorarübersicht für
Selbstzahler unserer Praxis für Angewandte Synergetik findest Du HIER
Sollen durch eine private oder Zusatzversicherung Leistungen von Heilpraktikern für Psychotherapie erstattet werden, ist folgendes zu beachten:

Der Begriff „Psychotherapie“ wird aus therapeutischer und aus kassenabrechnungstechnischer Sicht sehr unterschiedlich bewertet.

„Psychotherapie“ wird den Richtlinien der Krankenversicherungen entsprechend grundsätzlich nur bei Behandlung durch „Psychotherapeuten mit der Zulassung nach dem Psychotherapeutengesetz“ erstattet. Die hier anerkannten Verfahren sind die Verhaltenstherapie sowie die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie.
Wird bei der KV eine Vorab-Anfrage bezüglich Erstattung einer „Psychotherapie“ gestellt, erfolgt automatisch diese Zuordnung und es dürfen in der Folge nur noch Abrechnungen genau dieser Psychotherapeuten erstattet werden.

Heilpraktiker für Psychotherapie sind keine Psychotherapeuten sondern Heilpraktiker, die mit der Psyche arbeiten. Sie erbringen versicherungssprachlich keine Psychotherapie sondern eine Heilbehandlung, die sich auf den seelischen Bereich bezieht. Dafür haben sie eine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz.
Sie arbeiten mit der Psyche und sie arbeiten therapeutisch.

Der offizielle Zulassungstitel „Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ ist daher abrechnungstechnisch gesehen paradox. Entspricht aber den geltenden Gesetzen.

In der Praxis sieht das dann oft so aus:
Wer vorab seine Krankenkasse um Erlaubnis für eine Psychotherapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie bittet, erhält mit Verweis auf die o.g. Richtlinien fast immer einen negativen Bescheid.
Wer dagegen ohne vorherige Anfrage seine Rechnung für die Therapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie als
Rechnung über Heilpraktikerleistungen einreicht, hat (sofern Heilpraktikerleistungen im Vertrag vereinbart sind) gute Chancen auf eine Erstattung.

Alles klar ;-) ? Gerne kannst Du uns zu Deiner persönlichen Situation direkt befragen.
Rechtsprechung zum Heilpraktiker (Psychotherapie)
In den letzten Jahren gab es oft Probleme, wenn Privat- oder Zusatz-Versicherte bei ihren Kassen Leistungen von Heilpraktikern, deren Zulassung auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist, im Versicherungsdeutsch auch HP(Psych), erstattet bekommen wollten. Von einigen Kassen wurden Rechnungen häufig mit der Begründung zurückgewiesen, HP(Psych) seien keine richtigen Heilpraktiker, weshalb die Versicherung auch keine Leistung erbringen müsse.
Auch Klienten unserer Praxis haben das gelegentlich mit ihren Versicherungen erlebt. Wir konnten in diesen Fällen nur raten, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, was dann meist hilft.

Mittlerweilen gibt es dazu eine Rechtssprechung, die Besserung verspricht.
Gegenüber der von einem Versicherten beklagten Signal-Iduna-Versicherung stellte das Amtsgericht Dortmund mit Urteil am 21. Juni 2011 (Az: 405 C 1913/11) folgendes klar:

"HP(Psych) sind berechtigt abzurechnen, da sie zur Berufsgruppe der Heilpraktiker gehören. Wenn der Versicherungsvertrag also HP(Psych) nicht ausdrücklich ausschließt, muss die Versicherung leisten."

Ausführliche Infos dazu stellen der VFP e.V.
►HIER
sowie das Paracelsus Magazin
►HIER
zur Verfügung.

Heilpraktiker (Psychotherapie) für gesetzlich Krankenversicherte

Mit der Einführung des Psychotherapeutengesetzes gibt es die Möglichkeit, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Therapie bei Heilpraktikern für Psychotherapie in Ausnahmefällen übernehmen. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) müssen bestimmte Voraussetzungen für die Beantragung dieser sogenannten "außervertraglichen Behandlung" erfüllt sein.
Ein solcher Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn der Therapie gestellt werden und der Antragsteller sollte dabei folgendes nachweisen:

1. eine
Überweisung oder besser eine Notwendigkeitsbescheinigung, in welcher ein Facharzt für Psychiatrie (ggf. auch der Hausarzt) eine Diagnose nach ICD-10 stellt sowie einen Behandlungsbedarf bestätigt. Sinnvoll ist auch ein kurzes Gutachten bzw. ein Arztbrief aus dem hervorgeht, dass die Nichtbehandlung Ihrer Erkrankung zu einer Verschlimmerung der Beschwerden (und damit auch zu einem Kostenanstieg der Behandlung) führt.

2. einen
Nachweis, dass in den nächsten drei Monaten kein Therapieplatz bei einem kassenärztlich zugelassenen Therapeuten in der Nähe zu bekommen ist. Als Nachweis kann eine Liste erstellt werden, mit Namen und Adressen der kontaktierten Kassen-Therapeuten (mindestens 3) die keinen zeitnahen Termin anbieten können, sowie dem Datum der Terminanfrage. Im Sinne des Gebotes einer humanen Krankenbehandlung sind mehr als 3 vergebliche Behandlungsanfragen sowie Wartezeiten von mehr als 3 Monaten nicht zumutbar.

3. die Möglichkeit eines
unmittelbaren Therapiebeginns bei einem Therapeuten mit der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Dies ist bei uns als Heilpraktiker für Psychotherapie der Fall (siehe auch Impressum).

Sinnvoll ist auch ein Hinweis darauf, dass die von uns angebotene Synergetische Psychotherapie (Synergetik Therapie und Profiling) vom Bundesverwaltungsgericht als heilkundliches Verfahren höchstrichterlich bestätigt wurde. (Siehe BVerwG 3C28.09 und 3C29.09 vom 26. August 2010)
Sind diese Bedingungen erfüllt, kann von der Krankenkasse verlangt werden, dass sie die Kosten für die therapeutische Intervention übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Die genannten Nachweise sollten zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff:
"Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V"
bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Da ein ärztlich bestätigter Behandlungsbedarf besteht, muss der Antrag durch die Kasse zügig (innerhalb 3 Wochen) bearbeitet werden. In jedem Fall sollte der Antrag vor Therapiebeginn gestellt werden, da rückwirkend keine Erstattung erfolgt.

Ausnahme: Liegt ein "unaufschiebbarer Therapiebedarf" vor, sagt das SGB V im §13 Abs.3:
„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“
Dies durchzusetzen ist aber erfahrungsgemäß nur auf juristischem Wege möglich.

Wer nicht so lange warten will, bis die Kasse entscheidet, kann alternativ die Therapie sofort beginnen und bis zur Kostenübernahme die Therapiesitzungen selbst bezahlen. Therapiekosten, die aus eigener Tasche bezahlt wurden, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (§33 EStG).
Zu bedenken ist immer auch, dass bei Selbstzahlern eine Psychotherapie nicht von der Kasse erfasst wird! Wofür das gut sein kann, erklären wir im nächsten Abschnitt.

Psychotherapie ohne Krankenversicherung - lieber "Selbstzahler" sein?

Eine Selbstübernahme der Therapie-Kosten kann viel Geld sparen:

So schön es ist, wenn die Kosten für psychotherapeutische Leistungen von der Kasse übernommen werden, so unangenehm und teuer kann diese Inanspruchnahme der Kranken-Versicherung später einmal werden.

Grundsätzlich werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen
nur dann von der Kasse übernommen, wenn vom Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker eine Diagnose gestellt wurde.
Erst diese Diagnose begründet eine psychotherapeutische Behandlung.
Versicherungstechnisch muss also eine sogenannte
"psychische oder psychiatrische Erkrankung" vorliegen, damit die Kranken-Versicherung für diese Behandlungskosten aufkommt.

Was ist daran schlecht? Schließlich hat man ja dafür eine Versicherung.

Wenn eine Kranken-Versicherung auch nur einmal die Kosten für psychotherapeutische Leistungen übernommen hat, dann ist der Versicherte bei der Versicherung als
"psychisch erkrankt" bzw. "psychisch vorerkrankt" erfasst.

Selbst Liebeskummer erhält einen Diagnoseschlüssel (z.B.
F43.2 für die sogenannte Anpassungsstörung ), wenn darüber mit einem Psychotherapeuten gesprochen wird und wenn dieses Gespräch dann von der Kasse bezahlt werden soll. Und wer während seines Studiums vielleicht zwei, drei Therapiesitzungen wegen Prüfungsangst genommen hat, wird von den Versicherern in die gleiche Schublade gesteckt.
Es ist davon auszugehen, dass diese Tatsache in den Datenbanken der Versicherungen auf lange lange Zeit abgespeichert bleibt. Und das bedeutet für jeden Versicherten in der Regel folgendes:

1) Willst Du in eine private oder zu einer anderen privaten Krankenkasse wechseln, dann wird das nur noch schwer möglich sein. Als sogenannter
"psychisch Vorerkrankter" bist Du nun ein Risikopatient, der entweder gar nicht oder (und das ist schon die Ausnahme) nur zu deutlich höheren Versicherungsbeiträgen aufgenommen wird. Risikoaufschläge von 100,- Euro oder mehr pro Monat sind dann ohne weiteres möglich. Rechne Dir einmal aus, was da in den kommenden Lebensjahren oder Lebensjahrzehnten auf Dich zukommen kann.
Siehe
Stiftung Warentest

2) Mancher möchte sich zusätzlich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Kranken- tagegeld-Versicherung absichern. Das kann eine durchaus sinnvolle Sache sein. Eine "psychische Vorerkrankung" stellt hierfür aber ein absolutes Ausschlusskriterium dar. Du wirst eine solche Versicherung in der Regel nicht mehr abschließen können.
Siehe
Deutsches Ärzteblatt

3) Vielleicht willst Du auch eine Lebensversicherung abschließen. Vielleicht "musst" Du sogar eine Lebensversicherung abschließen. Das kann möglich sein, wenn beispielsweise Deine Bank zur Absicherung des gewünschten Kredites für Dein Eigenheim eine Risikolebensversicherung verlangt.
Auch für Lebensversicherungen gilt: eine "psychische Vorerkrankung" ist ein Ausschlusskriterium!
Keine Lebensversicherung - kein Kredit.

Diese drei Beispiel sollen einmal genügen.
Vor dem Verschweigen einer "psychischen Vorerkrankung" sei an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt, das wäre nämlich eine "Anzeigepflichtverletzung". Da Du vor dem Abschluss einer dieser o.g. Versicherungen Deine Ärzte, Deine Behandler und auch Deine Vorversicherungen von der Schweigepflicht entbinden musst, kannst Du davon ausgehen, dass eine "psychische Vorerkrankung" dem Versicherer sehr schnell bekannt wird.
Das hat dann in aller Regel einen
Leistungsausschluss bzw. das Ende der Versicherung zur Folge.
Als Heilpraktiker für Psychotherapie sind wir nicht verpflichtet, Angaben über Selbstzahler an Versicherungen weiterzugeben.
Wer psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen will, sollte sich also gut überlegen, ob er diese über eine Krankenversicherung abrechnen will oder ob er das Honorar lieber privat bezahlt.

In unserer Praxis geben wir unseren Klienten nach einem ausführlichen Erstgespräch gerne einen ungefähren, wenn auch unverbindlichen Ausblick auf die zu erwartenden Kosten für eine Therapie bei uns.

Statt Krankenversicherung

Wusstest Du, dass es neben der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung eine weitere Möglichkeit gibt, sich für den Krankheitsfall abzusichern?

Es ist weitgehend unbekannt, dass mehr als 20.000 Menschen in Deutschland Mitglied in einer Solidargemeinschaft zur anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall sind. Diese Möglichkeit erschließt der §5 Abs. 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuches V. Diese Solidargemeinschaften ähneln selbstverwalteten Genossenschaften, ihre Mitglieder helfen sich gegenseitig sowohl finanziell als auch, wenn erforderlich, ganz persönlich. Der Umfang der finanziellen Absicherung entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das besondere an diesen Gemeinschaften ist, dass sie ihren Mitgliedern Therapiefreiheit gewähren. Die Kosten für eine Heilpraktiker- oder Alternativbehandlung beispielsweise werden, wenn der Patient sich für diesen Weg entscheidet, ebenso erstattet wie die Kosten für einen Besuch beim Kassenarzt.
solidago bund

Eine dieser selbstverwalteten
Gesundheitsabsicherungen ist die
Solidargemeinschaft für Gesundheit e.V. SOLIDAGO

Hinweis in eigener Sache:

Diese von uns erstellte und seit vielen Jahren existierende, regelmäßig aktualisierte Info-Seite soll in erster Linie hilfreich für Klienten/Patienten unserer Praxis sein sowie natürlich für jeden Interessierten. Auch für viele Anbieter der "Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz" ist diese Seite zu einem guten Ratgeber für sich selbst und für ihre eigenen Klienten/Patienten geworden, wie wir immer wieder aus dankbaren Rückmeldungen erfahren.

Darüber freuen wir uns sehr, denn Informationen sind schließlich dazu da, dass sie möglichst viele Menschen erreichen.

Genauso freut es uns, wenn andere Psychotherapie-Anbieter auf diese Seite hier verlinken oder wenn sie Zitate aus dieser Seite mit Angabe der Quelle in ihren eigenen Internet-Auftritt einbinden. Dafür erteilen wir jedem die ungefragte Erlaubnis.

Was wir allerdings sehr schade finden ist, dass es Kolleginnen und Kollegen gibt, die diese Seite ungefragt 1:1 oder in wesentlichen Teilen kopieren und ohne jede Quellenangabe dann als eigenes Werk auf ihrer Webseite präsentieren.

Diesen Kolleginnen und Kollegen möchten wir an dieser Stelle einfach sagen:
Zunächst mal freut es uns sehr, dass Euch unsere Seite gefällt, sonst würdet Ihr sie ja nicht kopieren. Wenn es Euch aber in Eurer therapeutischen Arbeit und im Umgang mit Euren Klienten genauso an eigenen Ideen mangelt und Ihr genauso verfahrt wie beim Klauen der Webinhalte Eurer Kollegen, dann könnte es sein, dass ein so auf Respekt, gegenseitige Achtung und Vertrauen basierender Beruf wie der Psychotherapeutische nicht der Richtige für Euch ist ;-)

Für Neugierige - Google ist übrigens auch eine gute Suchmaschine zur Auflistung von Plagiaten: goo.gl/I0yefX
Diese Info-Seite ist: Das ORIGINAL :-)
und hättest gerne
mehr Sicherheit
beim
korrekten Erstellen Deiner Rechnungen?

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