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Unsere
Praxis für Angewandte Synergetik ist zugelassen nach dem
Heilpraktikergesetz.
Daraus ergibt sich für unsere Klienten folgendes:
Gesetzliche
Krankenkassen
zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich
verordnete Leistungen.
Heilpraktikerleistungen, wie sie auch in unserer Praxis
erbracht werden,
werden grundsätzlich nicht erstattet.

Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in
den Vertragsbedingungen vereinbart ist.
Die Erstattung
kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe
pro Jahr erfolgen.
Ebenso gibt es für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit,
einer privaten Zusatzversicherung für
Heilpraktikerleistungen. Auch hier kann die Erstattung
ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro
Jahr erfolgen.
In beiden Fällen wird jedoch NICHT durch den Heilpraktiker mit
der Kasse abgerechnet.
Der Patient bezahlt das Honorar des Heilpraktikers selbst und erhält
eine Rechnung über die erbrachten Leistungen nach der GebüH
(Gebührenordnung für Heilpraktiker). Diese Rechnung kann
der Klient bei seiner Versicherung zur Erstattung
einreichen.
Es sei an dieser
Stelle darauf hingewiesen, dass die Gebühren-Sätze in der GebüH
aus dem Jahr 1985 stammen und seither nicht angepasst wurden.

Heilpraktiker (Psychotherapie)
In den letzten Jahren gab es oft Probleme, wenn privat
oder Zusatz-Versicherte bei ihren Kassen Leistungen von
Heilpraktikern, deren Zulassung auf das Gebiet der
Psychotherapie beschränkt ist, im Versicherungsdeutsch
auch HP(Psych), erstattet bekommen wollten. Von einigen
Kassen wurden Rechnungen häufig mit der Begründung zurückgewiesen,
HP(Psych) seien keine richtigen Heilpraktiker, weshalb die
Versicherung auch keine Leistung erbringen müsse.
Auch Klienten unserer Praxis haben das gelegentlich mit
ihren Versicherungen erlebt. Wir konnten in diesen Fällen
nur raten, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, was dann
meist hilft.
Mittlerweilen gibt es dazu eine Rechtssprechung, die
Besserung verspricht.
Gegenüber der von einem Versicherten beklagten
Signal-Iduna-Versicherung stellte das Amtsgericht Dortmund
mit Urteil am 21. Juni 2011 (Az: 405 C 1913/11) folgendes
klar:
"HP(Psych) sind berechtigt abzurechnen, da sie zur
Berufsgruppe der Heilpraktiker gehören. Wenn der
Versicherungsvertrag also HP(Psych) nicht ausdrücklich
ausschließt, muss die Versicherung leisten."
Ausführliche Infos dazu stellt der VFP e.V.
►HIER
zur Verfügung. |
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Warum es sinnvoller
sein kann, seine Psychotherapie selbst zu bezahlen:
So schön es ist, die Kosten für psychotherapeutische
Leistungen erstattet zu bekommen,
so teuer kann einem
Versicherten diese Abrechnung im Nachhinein zu stehen
kommen.
Grundsätzlich werden psychotherapeutische Leistungen nur dann erstattet, wenn eine Diagnose vorliegt
(vom Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker), die eine
psychotherapeutische Behandlung begründet.
Versicherungstechnisch liegt damit eine sogenannte
"psychische oder psychiatrische Erkrankung"
vor, für deren Behandlungskosten eine Erstattung
durch die Versicherung erfolgen kann.
Was ist daran schlecht? Schließlich hat man ja dafür
eine Versicherung.
Wenn Sie einmal eine Abrechnung für
psychotherapeutische Leistungen eingereicht haben,
dann sind Sie bei der Versicherung als "psychisch
erkrankt" erfasst. Sie können davon
ausgehen, dass diese Tatsache in den Versicherungs-Datenbanken auf
lange lange Zeit Bestand hat.
Und das bedeutet für Sie folgendes: 1)
Wollen Sie in eine private oder zu einer anderen
privaten Kasse wechseln, dann wird das nur noch schwer
möglich sein. Als sogenannter "psychisch
Vorerkrankter" sind Sie nun ein Risikopatient,
der entweder gar nicht oder nur zu deutlich höheren
Versicherungsbeiträgen aufgenommen wird. Risikoaufschläge
von 100,- Euro oder mehr pro Monat sind dann ohne
weiteres möglich. Rechnen Sie einmal aus, was da in
den kommenden vielleicht 30 oder 50 Jahren (je nach
Ihrem Alter) auf Sie zukommen kann.
2) Mancher möchte sich zusätzlich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung
oder einer Kranken- tagegeldversicherung absichern. Das kann
eine durchaus sinnvolle Sache sein. Eine
"psychische Vorerkrankung" stellt
hierfür aber ein absolutes Ausschlusskriterium
dar. Sie werden eine solche Versicherung in der Regel
nicht mehr abschließen können.
3) Vielleicht wollen Sie auch eine Lebensversicherung
abschließen. Vielleicht "müssen" Sie sogar
eine Lebensversicherung abschließen. Das kann möglich
sein, wenn beispielsweise Ihre Bank zur Absicherung
des gewünschten Kredites für Ihr Eigenheim eine
Risikolebensversicherung verlangt.
Auch für diese Lebensversicherungen gilt:
Eine "psychische
Vorerkrankung" ist ein Ausschlusskriterium!
Mögliche Folge: Keine Lebensversicherung - kein Kredit.
Diese drei Beispiel sollen einmal genügen.
Das kommt Ihnen alles unwahrscheinlich vor?
Fragen Sie nach, bei Ihrer oder bei jeder anderen
Versicherungsgesellschaft.

Vor dem Verschweigen einer "psychischen
Vorerkrankung" sei an dieser Stelle ausdrücklich
gewarnt. Da Sie vor dem Abschluss einer dieser
Versicherungen Ihre Ärzte, Ihre Behandler und auch
Ihre Vorversicherungen von der Schweigepflicht
entbinden müssen, können Sie davon ausgehen, dass
eine "psychische Vorerkrankung" dem
Versicherer sehr schnell bekannt wird.
Das hat dann in aller Regel das Ende der Versicherung
zur Folge.

Wenn Sie also psychotherapeutische Leistungen in Anspruch
nehmen wollen, sollten Sie gut überlegen, ob Sie
diese über eine Krankenversicherung abrechnen wollen
oder ob Sie das Honorar lieber privat bezahlen.
In unserer Praxis geben wir Ihnen nach einem ausführlichen
Erstgespräch gerne einen ungefähren, wenn auch
unverbindlichen Ausblick auf die zu erwartenden Kosten
für Ihre Therapie bei uns.
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