Heilpraktiker und Krankenversicherung

Unsere Praxis für Angewandte Synergetik ist zugelassen nach dem Heilpraktikergesetz.
Daraus ergibt sich für unsere Klienten folgendes:

Gesetzliche Krankenkassen

zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen.
Heilpraktikerleistungen, wie sie auch in unserer Praxis erbracht werden,
werden grundsätzlich nicht erstattet.



Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist.
Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.

Ebenso gibt es für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, einer privaten Zusatzversicherung für Heilpraktikerleistungen. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.

In beiden Fällen wird jedoch NICHT durch den Heilpraktiker mit der Kasse abgerechnet. 
Der Patient bezahlt das Honorar des Heilpraktikers selbst und erhält eine Rechnung über die erbrachten Leistungen nach der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker). Diese Rechnung kann der Klient bei seiner Versicherung zur Erstattung einreichen. 

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Gebühren-Sätze in der GebüH aus dem Jahr 1985 stammen und seither nicht angepasst wurden.



Heilpraktiker (Psychotherapie)
In den letzten Jahren gab es oft Probleme, wenn privat oder Zusatz-Versicherte bei ihren Kassen Leistungen von Heilpraktikern, deren Zulassung auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist, im Versicherungsdeutsch auch HP(Psych), erstattet bekommen wollten. Von einigen Kassen wurden Rechnungen häufig mit der Begründung zurückgewiesen, HP(Psych) seien keine richtigen Heilpraktiker, weshalb die Versicherung auch keine Leistung erbringen müsse.
Auch Klienten unserer Praxis haben das gelegentlich mit ihren Versicherungen erlebt. Wir konnten in diesen Fällen nur raten, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, was dann meist hilft.

Mittlerweilen gibt es dazu eine Rechtssprechung, die Besserung verspricht.
Gegenüber der von einem Versicherten beklagten Signal-Iduna-Versicherung stellte das Amtsgericht Dortmund mit Urteil am 21. Juni 2011 (Az: 405 C 1913/11) folgendes klar:

"HP(Psych) sind berechtigt abzurechnen, da sie zur Berufsgruppe der Heilpraktiker gehören. Wenn der Versicherungsvertrag also HP(Psych) nicht ausdrücklich ausschließt, muss die Versicherung leisten."

Ausführliche Infos dazu stellt der VFP e.V.
HIER zur Verfügung.

Psychotherapie und Krankenversicherung

Warum es sinnvoller sein kann, seine Psychotherapie selbst zu bezahlen:

So schön es ist, die Kosten für psychotherapeutische Leistungen erstattet zu bekommen, 
so teuer kann einem Versicherten diese Abrechnung im Nachhinein zu stehen kommen.

Grundsätzlich werden psychotherapeutische Leistungen nur dann erstattet, wenn eine Diagnose vorliegt (vom Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker), die eine psychotherapeutische Behandlung begründet. Versicherungstechnisch liegt damit eine sogenannte "psychische oder psychiatrische Erkrankung" vor, für deren Behandlungskosten eine Erstattung durch die Versicherung erfolgen kann.

Was ist daran schlecht? Schließlich hat man ja dafür eine Versicherung.

Wenn Sie einmal eine Abrechnung für psychotherapeutische Leistungen eingereicht haben, dann sind Sie bei der Versicherung als "psychisch erkrankt" erfasst. Sie können davon ausgehen, dass diese Tatsache in den Versicherungs-Datenbanken auf lange lange Zeit Bestand hat.

Und das bedeutet für Sie folgendes:

1) Wollen Sie in eine private oder zu einer anderen privaten Kasse wechseln, dann wird das nur noch schwer möglich sein. Als sogenannter "psychisch Vorerkrankter" sind Sie nun ein Risikopatient, der entweder gar nicht oder nur zu deutlich höheren Versicherungsbeiträgen aufgenommen wird. Risikoaufschläge von 100,- Euro oder mehr pro Monat sind dann ohne weiteres möglich. Rechnen Sie einmal aus, was da in den kommenden vielleicht 30 oder 50 Jahren (je nach Ihrem Alter) auf Sie zukommen kann.

2) Mancher möchte sich zusätzlich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Kranken- tagegeldversicherung absichern. Das kann eine  durchaus sinnvolle Sache sein. Eine "psychische Vorerkrankung" stellt hierfür aber ein absolutes Ausschlusskriterium dar. Sie werden eine solche Versicherung in der Regel nicht mehr abschließen können.

3) Vielleicht wollen Sie auch eine Lebensversicherung abschließen. Vielleicht "müssen" Sie sogar eine Lebensversicherung abschließen. Das kann möglich sein, wenn beispielsweise Ihre Bank zur Absicherung des gewünschten Kredites für Ihr Eigenheim eine Risikolebensversicherung verlangt.
Auch für diese Lebensversicherungen gilt: 

Eine "psychische Vorerkrankung" ist ein Ausschlusskriterium!
Mögliche Folge: Keine Lebensversicherung - kein Kredit.
Diese drei Beispiel sollen einmal genügen.

Das kommt Ihnen alles unwahrscheinlich vor?
Fragen Sie nach, bei Ihrer oder bei jeder anderen Versicherungsgesellschaft.



Vor dem Verschweigen einer "psychischen Vorerkrankung" sei an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt. Da Sie vor dem Abschluss einer dieser Versicherungen Ihre Ärzte, Ihre Behandler und auch Ihre Vorversicherungen von der Schweigepflicht entbinden müssen, können Sie davon ausgehen, dass eine "psychische Vorerkrankung" dem Versicherer sehr schnell bekannt wird. 
Das hat dann in aller Regel das Ende der Versicherung zur Folge.
 


Wenn Sie also psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie gut überlegen, ob Sie diese über eine Krankenversicherung abrechnen wollen oder ob Sie das Honorar lieber privat bezahlen. 

In unserer Praxis geben wir Ihnen nach einem ausführlichen Erstgespräch gerne einen ungefähren, wenn auch unverbindlichen Ausblick auf die zu erwartenden Kosten für Ihre Therapie bei uns.

 

Wir helfen Ihnen auf die Beine. Wenn SIE es wollen.